Den im § 970 bezeichneten Personen steht das Recht zu, zur Sicherung ihrer Forderungen aus der Beherbung und Verpflegung sowie ihrer Auslagen für die Gäste die eingebrachten Sachen zurückzubehalten.
Stammfassung JGS 1811/946 idF RGBl 1916/69. (III. Teilnovelle).