Durch den Verwahrungsvertrag erwirbt der Übernehmer weder Eigentum noch Besitz, noch Gebrauchsrecht; er ist bloßer Inhaber mit der Pflicht, die ihm anvertraute Sache vor Schaden zu sichern.
Stammfassung JGS 1811/946.
Durch den Verwahrungsvertrag erwirbt der Übernehmer weder Eigentum noch Besitz, noch Gebrauchsrecht; er ist bloßer Inhaber mit der Pflicht, die ihm anvertraute Sache vor Schaden zu sichern.
Stammfassung JGS 1811/946.