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zu § 23 KSchG (Mayrhofer)

Mayrhofer3. AuflSeptember 2006

Gewährleistung

 

Solange der Kaufpreis noch nicht vollständig gezahlt ist, kann der Anspruch auf Gewährleistung wegen Sachmängeln über die im § 933 ABGB dafür vorgesehenen Fristen hinaus bis zu Fälligkeit der letzten Teilzahlung durch die Klage geltend gemacht werden; die Geltendmachung durch Einrede bleibt dem Käufer darüber hinaus vorbehalten, wenn er bis dahin dem Verkäufer den Mangel angezeigt hat.

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