Im I. Hauptstück des KSchG ist der Abschnitt III überschrieben mit „Besondere Vertragsarten“. Darin sind ua in den §§ 16 bis 25 die Abzahlungsgeschäfte geregelt, denen der österreichische Gesetzgeber seit längeren sein besonderes Augenmerk zugewendet hat. Bereits im Jahre 1878 wurde der Ratenhandel mit Losen einem eigenen Gesetz unterworfen (RGBl Nr 90). Weiter ausgreifend ist im Jahre 1896 (RGBl Nr 70) ein erstes und im Jahre 1961 (BGBl Nr 279) ein zweites (ausführlicheres) RatenG für einen großen Teil der Abzahlungsgeschäfte erlassen worden. Schließlich wurde dieses Gesetz im Jahre 1979 durch das KSchG abgelöst. Jene Regeln des RatenG aus 1961, die nur auf Abzahlungsgeschäfte passen, wurden im KSchG in die §§ 16 bis 25 des Unterabschnitts III des I. Hauptstücks eingegliedert (über die Anzahlungspflicht, die Formpflicht, die zulässige Höchstdauer, die Drittfinanzierung und einzelne Leistungsstörungen). Die übrigen Regeln des RatenG aus 1961 wurden größtenteils auch auf andere dem I. Hauptstück unterliegende Geschäfte für anwendbar erklärt (zB über Terminsverlust, Wechselausstellung, Haustürgeschäfte und Gerichtsstand). Der Rest der Regeln wurde in das ABGB übergeführt (Unabdingbarkeit der Regeln über die Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes) oder wurde aufgehoben (zB der Katalog der Verzugsfolgen). Die in das I. Haupstück übergeführten Regeln sind also neben den sonstigen allgemeinen Regeln des KSchG und des ABGB auch für Abzahlungsgeschäfte zu beachten.