Innerhalb des I. Hauptstücks folgt nach dem Abschnitt I über dessen „Geltungsbereich“ und nach dem Abschnitt II mit „Allgemeinen Regeln“ der Abschnitt III mit „Besonderen Vertragsarten“. Darin sind konsumentenrechtliche leges speciales für einzelne Vertragstypen, besonders für Kauf-, Kredit-, Bürgschafts- und Werkverträge, aber auch für Altenheimverträge, enthalten. Gemeinsam ist ihnen, dass die Geschäfte für den einen Partner Verbrauchergeschäfte und für den anderen Unternehmergeschäfte gemäß § 1 Abs 1 sind. Spezifische Regeln für bestimmte Vertragsarten gibt es darüber hinaus auch im III. Hauptstück, bei denen die beiden eben genannten Umstände nicht durchwegs Voraussetzung sind. Bis zur Novelle BGBl I 1997/6 war den Regeln des Abschnitts III darüber hinaus gemeinsam, dass gemäß den Parteienvereinbarungen zumindest auf der Seite des Verbrauchers die Erfüllung sich nicht in einem einmaligen Akt erschöpft, sondern in mehreren Teilleistungen vor sich gehen soll. Ein größerer Teil dieser Regeln ist nach wie vor den Abzahlungsgeschäften gewidmet. Sie wurden aber durch weitere Regeln über den Verbraucherkredit und über Verträge betreffend wiederkehrende Leistungen iwS ergänzt.