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zu § 892 ABGB (Perner)

Perner3. AuflJänner 2008

Hat hingegen einer mehrern Personen eben dasselbe Ganze zugesagt, und sind diese ausdrücklich berechtigt worden, es zur ungeteilten Hand fordern zu können; so muß der Schuldner das Ganze demjenigen dieser Gläubiger entrichten, der ihn zuerst darum angeht.

Inhaltsübersicht

Lit:

Mages, Gesammtschuldverhältnisse des österreichischen Rechts (1872);

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