Aufgehoben durch BGBl I 2000/135 (KindRÄG 2001).
Die für die
Vermögensverwaltung des Vormundes wichtigen Regelungen der §§ 222 ff sind mit dem KindRÄG 2001 in das außerstreitige Verfahrensrecht überstellt worden. Sie finden sich nunmehr – modifiziert – in den §§ 133 AußStrG.