Aufgehoben durch BGBl I 2000/135 (KindRÄG 2001).
Die in § 217 erster Satz enthaltene Verpflichtung des Minderjährigen, seinem Vormund „Ehrerbietung und Folgsamkeit“ zu schenken, hat das KindRÄG 2001 ersatzlos gestrichen. Die in dieser Bestimmung weiter vorgesehenen Parteirechte des Kindes im pflegschaftsgerichtlichen Verfahren sind in die „Besondere Verfahrensfähigkeit Minderjähriger“ nach § 104 AußStrG aufgegangen.