Aufgehoben durch § 41 Abs 1 Z 2 JWG 1954.
Die Bestimmungen über die Anstalts- und die Generalvormundschaft sind aufgrund der Übergangsvorschrift des JWG 1954 in den einzelnen Ländern mit dem „Wirksamkeitsbeginn“ der jeweiligen Ausführungsgesetze zu den grundsatzgesetzlichen Vorgaben der §§ 1–15 dieses Bundesgesetzes außer Kraft getreten. Man kann annehmen, dass sich diese Regelung auch auf die damit gegenstandslos gewordenen Überschriften zu den §§ 207 und 208 erstreckt hat.