Aufgehoben durch BGBl I 2000/135 (KindRÄG 2001).
Die Regelungen über die Bestellung des Vormundes, über seine „Berufung“ und über die „Entschuldigungsgründe“ sind mit 1.7.2001 aufgehoben worden. Nach Art XVIII § 2 KindRÄG 2001 sind ua Personen, die zu diesem Zeitpunkt kraft Gesetzes18 oder aufgrund einer gerichtlichen Verfügung19 zu Vormündern bestellt sind, im Umfang ihrer Bestellung mit der Obsorge betraut. Eine gerichtliche „Bestätigung“ dieses gesetzlichen Übergangs sehen die Schluss- und Übergangsbestimmungen dieser Novelle nicht vor. Auch hat das Übergangsregime keine weitere Vorsorge für anhängige Bestellungsverfahren und laufende gerichtliche Vormundschaften getroffen. Das hat nach den allgemeinen Grundsätzen zum Übergang auf eine neue Rechtslage zur Folge, dass auf die neuen Bestimmungen in den gerichtlichen Verfahren in jeder Lage Bedacht zu nehmen ist, sofern sie nach ihrem Inhalt auf das strittige Rechtsverhältnis anwendbar sind.20