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zu § 185a ABGB (Barth/Neumayr)

Barth/Neumayr3. AuflOktober 2008

Ein Widerruf oder eine Aufhebung aus anderen als den in den §§ 184 und 184a angeführten Gründen ist unzulässig; ebenso eine vertragliche Einigung oder ein Rechtsstreit über die Anfechtung des Annahmevertrages.

BGBl 1960/58.

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