(1) Das Gericht hat das Anerkenntnis für rechtsunwirksam zu erklären
1. von Amts wegen, wenn
a das Anerkenntnis oder – im Fall des § 163e Abs. 2 – die Zustimmung des Kindes oder die Bezeichnung des Anerkennenden als Vater durch die Mutter nicht den Formvorschriften entspricht oder