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zu § 162 ABGB (Stefula)

Stefula3. AuflOktober 2008

Die uneheliche Geburt kann einem Kind an seiner bürgerlichen Achtung und an seinem Fortkommen keinen Abbruch tun. Zu diesem Ende bedarf es keiner besonderen Begünstigung des Bundespräsidenten**Hinsichtlich des hier statt „Landesfürsten“ (so der Urtext) gebrauchten Wortes „Bundespräsidenten“ s Art 65 Abs 2 lit d B-VG und § 92 AußStrG., wodurch das Kind als ein eheliches erklärt wird. Nur die Eltern können um solche ansuchen, wenn sie das Kind gleich einem ehelichen [der Standesvorzüge oder]****Hinsichtlich der in eckige Klammer gesetzten, weil unanwendbar gewordenen Wörter s das Adelsaufhebungsgesetz, StGBl 1919/211. des Rechtes an dem frei vererblichen Vermögen teilhaft machen wollen. In Rücksicht auf die übrigen Familienmitglieder hat diese Begünstigung keine Wirkung.

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