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zu § 140 ABGB (Barth/Neumayr)

Barth/Neumayr3. AuflOktober 2008

Unterhalt

 

(1) Die Eltern haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen.

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