Alle Arten der Beschränkungen durch das Gesetz oder durch den Willen des Eigentümers heben die Vollständigkeit des Eigentumes nicht auf.
BGBl I 2006/113 (DRG 2006).
Alle Arten der Beschränkungen durch das Gesetz oder durch den Willen des Eigentümers heben die Vollständigkeit des Eigentumes nicht auf.
BGBl I 2006/113 (DRG 2006).