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zu § 286 ABGB (Stabentheiner)

Stabentheiner3. AuflAugust 2011

Einteilung der Sachen nach Verschiedenheit des Subjektes, dem sie gehören

 

Die Sachen in dem Staatsgebiete sind entweder ein Staats- oder ein Privatgut. Das Letztere gehört einzelnen oder moralischen Personen, kleinern Gesellschaften, oder ganzen Gemeinden.

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