Andere dem Staatsoberhaupte zukommende, doch nicht ausschließend vorbehaltene Rechte, z.B. auf Waldungen, Jagden, Fischereien u. d.gl., können zwar überhaupt von anderen Staatsbürgern, doch nur binnen einem längeren als dem gewöhnlichen Zeitraum (§. 1472) ersessen werden.
Stammfassung JGS 1811/946