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zu § 1452 ABGB (Gusenleitner-Helm)

Gusenleitner-Helm3. AuflApril 2012

Ersitzung.

 

Wird das verjährte Recht vermöge des gesetzlichen Besitzes zugleich auf jemand anderen übertragen; so heißt es ein ersessenes Recht, und die Erwerbungsart Ersitzung.

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