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Vorbemerkungen zu §§ 1400–1403 ABGB (Spielbüchler)

Spielbüchler3. AuflJuli 2011

Inhaltsübersicht

I. Systematik

1. Die systematische Stellung der Anweisung zwischen Zession (§§ 1392 ff) und Schuldübernahme (§§ 1404 ff) ist das Ergebnis der historischen Entwicklung. Ursprünglich diente die Anweisung, sofern sie nicht nur die Wirkung einer Zession haben sollte (§§ 1406, 1408 alt), nämlich vor allem als Grundlage einer Schuldübernahme („vollständige Anweisung“, § 1401 alt). Erst die dritte Teilnovelle hat diese Aufgabe von ihr abgetrennt, ihr ein eigenständiges Profil gegeben und die Vorschriften über die Schuldübernahme in den gleichfalls neu gefassten §§ 1404 bis 1410 als (neue) 5. Abteilung des zweiten Hauptstückes jenen über die neue Anweisung nachgestellt. In ihrer heutigen Gestalt ist sie an dieser Stelle am falschen Platz. Das war den Redaktoren der Novelle auch bewusst. Der Bericht der Kommission für Justizgegenstände des Herrenhauses1178 Blg, 21. Sess, vom Juni 1912 = Materialien zur III. TN (1916) 407, bezugnehmend auf Krasnopolski, Die Änderung und Ergänzung einiger Bestimmungen des a.b.G.B. (1908) und Mayr (wie Text) in GZ 1906.
Zum Werdegang der Novelle ist zu beachten:
Die in mehreren Sessionen immer wieder neu eingebrachte Regierungsvorlage („RV.“) 29 BlgHH, 18. Sess (1907) = 3 BlgHH, 19. Sess (1908) = 2 BlgHH 20. Sess (1909) = 2 BlgHH 21. Sess hatte die Vorschläge in den §§ 181–185 mit Erläuternden Bemerkungen („Erl.“), der Entwurf des Subkomitees (SK I) in den §§ 217–221 enthalten; den veröffentlichten Materialien liegen noch die §§ 243–246 des dann am 19. Dezember 1912 vom Herrenhaus beschlossenen Entwurfs des zweiten Subkomitees (SK II) zugrunde (= 1787 BlgAH 21. Sess), mit welchem die §§ 1400–1403 neu gefasst werden sollten (§ 247 betrifft den Übergang).
Nach dem Kommissionsbericht (124) hat der Entwurf zwar die Regierungsvorlage zur Grundlage, „stellt sich aber der Form wie der Sache nach größtenteils als neuer, selbstständiger Gesetzesvorschlag dar“. In der Kaiserlichen Verordnung der Teilnovelle sind es die §§ 176–179 (§ 180 erklärt diese Bestimmungen erst auf Anweisungen ab dem 1. Jänner 1917 anwendbar). Die Motive sind für das Verständnis der Novelle grundlegend und werden daher hier der Kommentierung bei jedem Paragraphen vorangestellt. Die Begründung der Verordnung weist darauf hin, dass die Bestimmungen des Herrenhausbeschlusses über die Anweisung im Großen und Ganzen unverändert übernommen wurden (49). Bemerkungen zu den Änderungen gegenüber dem Entwurf sind hier dem jeweiligen Kommissionsbericht angeschlossen.
führt dazu folgendes aus:

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