Das österreichische Zessionsrecht (§§ 1392–1399) hat die letzten zweihundert Jahre seit Inkrafttreten des ABGB1 beinahe unbeschadet überstanden. Der einzige Eingriff des Gesetzgebers in das Zessionsrecht erfolgte 2005 durch das Zessionsrechts-Änderungsgesetz (ZessRÄG)2 mit der Einfügung des § 1396a über die Wirksamkeitsvoraussetzungen vertraglicher Zessionsverbote inter partes und deren Wirkung gegenüber Dritten.3 Abgesehen davon befinden sich die §§ 1392 ff noch in demselben Zustand wie im Jahre 1812, obgleich die wirtschaftliche Bedeutung der Zession in den letzten 200 Jahren stetig gewachsen ist. Weitere Änderungen der Stammfassung der §§ 1392 ff stehen nicht zur Diskussion. Sollte der Gesetzgeber der rechtspolitischen Forderung4 nach Schaffung eines Registers für Mobiliarsicherheiten nachkommen, so wäre das Zessionsrecht insofern davon betroffen, als nach dem vorliegenden Entwurf eines Gesetzes über ein Register für Mobiliarsicherheiten (MSG)5 der von der hA als alternativer Modus für die Sicherungszession von Buchforderungen anerkannte Buchvermerk durch die Eintragung in das Mobiliarsicherheitenregister ersetzt werden soll (dazu § 1392 Rz 47).