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Vor § 1392 ABGB (Thöni)

Thöni3. AuflJuli 2011

Das österreichische Zessionsrecht (§§ 1392–1399) hat die letzten zweihundert Jahre seit Inkrafttreten des ABGB111.1.1812. beinahe unbeschadet überstanden. Der einzige Eingriff des Gesetzgebers in das Zessionsrecht erfolgte 2005 durch das Zessionsrechts-Änderungsgesetz (ZessRÄG)22BGBl I 2005/51. mit der Einfügung des § 1396a über die Wirksamkeitsvoraussetzungen vertraglicher Zessionsverbote inter partes und deren Wirkung gegenüber Dritten.33Von der Regelung erfasst sind lediglich Geldforderungen aus beiderseitigen Unternehmergeschäften. Abgesehen davon befinden sich die §§ 1392 ff noch in demselben Zustand wie im Jahre 1812, obgleich die wirtschaftliche Bedeutung der Zession in den letzten 200 Jahren stetig gewachsen ist. Weitere Änderungen der Stammfassung der §§ 1392 ff stehen nicht zur Diskussion. Sollte der Gesetzgeber der rechtspolitischen Forderung44Die Einführung eines Mobiliarsicherheitenregister fordern Zepke, ZIK 1998, 19 ff; Karollus, ÖBA 1998, 397; Heidinger in Schwimann3 VI § 1392 Rz 26; Schauer, NZ 2006/65; Lukas, ÖBA 2007, 262 ff; Beig, Zession künftiger Forderungen 92 f; Kaller, Sicherungszession 179 ff; Apathy, ÖJZ 2008, 256; krit Riedler, ÖBA 2007, 742. nach Schaffung eines Registers für Mobiliarsicherheiten nachkommen, so wäre das Zessionsrecht insofern davon betroffen, als nach dem vorliegenden Entwurf eines Gesetzes über ein Register für Mobiliarsicherheiten (MSG)55Schauer (Hrsg), Ein Register für Mobiliarsicherheiten im österreichischen Recht, Veröffentlichungen des Ludwig-Boltzmann-Institutes für Rechtsvorsorge und Urkundenwesen, Bd XXXII (2007) 47 f. der von der hA als alternativer Modus für die Sicherungszession von Buchforderungen anerkannte Buchvermerk durch die Eintragung in das Mobiliarsicherheitenregister ersetzt werden soll (dazu § 1392 Rz 47).

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