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zu § 1388 ABGB (Fucik)

Fucik3. AuflJuli 2011

Ein offenbarer Rechnungsverstoß, oder ein Fehler, welcher bei dem Abschlusse eines Vergleiches in dem Summieren oder Abziehen begangen wird, schadet keinem der vertragmachenden Teile.

Stammfassung JGS 1811/946

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