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zu § 273 ABGB (Barth/Koza)

Barth/Koza3. AuflNovember 2020

Auswahl und Bestellung

 

(1) Bei der Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters ist auf die Bedürfnisse der volljährigen Person und deren Wünsche, die Eignung des Erwachsenenvertreters und auf die zu besorgenden Angelegenheiten Bedacht zu nehmen.

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