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zu § 245 ABGB (Wagner/Burgstaller)

Wagner/Burgstaller3. AuflNovember 2020

Beginn und Fortbestand

 

(1) Eine Vorsorgevollmacht ist wirksam, wenn und soweit der Eintritt des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen ist.

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