Bei der gewillkürten und bei der gesetzlichen Erbfolge muss sich der Erbe eine Schenkung unter Lebenden (§ 781) anrechnen lassen, wenn der Verstorbene das letztwillig angeordnet oder mit dem Geschenknehmer vereinbart hat. Dieser Vertrag und seine Aufhebung bedürfen der Schriftform, bei Abschluss erst nach erfolgter Schenkung aber der Formvorschriften für einen Erbverzicht.
IdF BGBl I 2017/59 (2. ErwSchG). Mat: RV 1461 BlgNR 25. GP , JAB 1528 BlgNR 25. GP , AB 9764 BlgBR.