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zu § 750 ABGB (Christandl)

Christandl3. AuflNovember 2020

Aneignung durch den Bund

 

(1) Wenn kein zur Erbfolge Berechtigter vorhanden ist und auch sonst niemand die Verlassenschaft erwirbt, hat der Bund das Recht, sie sich anzueignen.

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