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zu §§ 672, 673 ABGB (Christandl)

Christandl3. AuflNovember 2020

5. Vermächtnis des Unterhalts oder der Ausbildung

 

(1) Das Vermächtnis des Unterhalts umfasst im Zweifel Nahrung, Kleidung, Wohnung, die nötige Ausbildung und die übrigen Bedürfnisse des Vermächtnisnehmers. Das Ausmaß richtet sich im Zweifel nach den bisherigen Lebensverhältnissen des Vermächtnisnehmers.

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