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zu § 647 ABGB (Christandl)

Christandl3. AuflNovember 2020

Berufung zum Vermächtnisnehmer

 

(1) Ein Vermächtnis (§ 535) gründet sich auf einen Erb- oder Vermächtnisvertrag, auf den gültig erklärten Willen des Verstorbenen oder auf das Gesetz.

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