Der Nebenvertrag, daß dem Gläubiger die Fruchtnießung der verpfändeten Sache zustehen solle, ist ohne rechtliche Wirkung. Ist dem Gläubiger der bloße Gebrauch eines beweglichen Pfandstückes eingeräumt worden (§. 459); so muß diese Benützung auf eine dem Schuldner unschädliche Art geschehen.
Stammfassung JGS 1811/946.