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zu § 1352 ABGB (Huemer)

Huemer3. AuflNovember 2020

Wer sich für eine Person verbürgt, die sich vermöge ihrer persönlichen Eigenschaft nicht verbinden kann, ist, obschon ihm diese Eigenschaft unbekannt war, gleich einem ungetheilten Mitschuldner verpflichtet (§. 896).

Stammfassung JGS Nr. 1811/946.

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