3. Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen unter Lebenden *
(1) Schenkungen, die der Pflichtteilsberechtigte oder auch ein Dritter vom Verstorbenen zu dessen Lebzeiten oder auf den Todesfall erhalten hat, sind der Verlassenschaft nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Seite 221hinzuzurechnen und auf einen allfälligen Geldpflichtteil des Geschenknehmers anzurechnen.