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zu § 85 EheG (Garber)

Garber3. AuflSeptember 2021

Gerichtliche Aufteilung

 

Soweit sich die Ehegatten über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nicht einigen, hat hierüber auf Antrag das Gericht zu entscheiden.

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