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zu § 61 EheG (Jesser-Huss)

Jesser-Huss3. AuflSeptember 2021

Bei Scheidung aus anderen Gründen

 

(1) Wird die Ehe auf Klage und Widerklage geschieden und trifft nur einen Ehegatten ein Verschulden, so ist dies im Urteil auszusprechen.

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