Nachträgliche Geltendmachung von Scheidungsgründen bei Scheidung wegen Verschuldens [und wegen Unfruchtbarkeit]
(1) Nach Ablauf der in den §§ 57 [und 58] bezeichneten Fristen kann während eines Scheidungsstreites ein Scheidungsgrund noch geltend gemacht werden, wenn die Frist bei der Klageerhebung noch nicht verstrichen war.