Die Ehe wird durch gerichtliches Urteil aufgehoben. Sie ist mit der Rechtskraft des Urteils aufgelöst.
Stammfassung dRGBl 1938 I 807 (Kundmachung GBlÖ 1938/244).
Die Ehe wird durch gerichtliches Urteil aufgehoben. Sie ist mit der Rechtskraft des Urteils aufgelöst.
Stammfassung dRGBl 1938 I 807 (Kundmachung GBlÖ 1938/244).