Die Bestimmung oder Wiederannahme eines Familiennamens nach den §§ 93 und 93a ist nur einmalig zulässig.
IdF BGBl I 2013/15 (KindNamRÄG 2013).
Die Bestimmung oder Wiederannahme eines Familiennamens nach den §§ 93 und 93a ist nur einmalig zulässig.
IdF BGBl I 2013/15 (KindNamRÄG 2013).