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zu § 884 ABGB (Berger)

Berger3. AuflSeptember 2022

Haben die Parteien für einen Vertrag die Anwendung einer bestimmten Form vorbehalten, so wird vermutet, daß sie vor Erfüllung dieser Form nicht gebunden sein wollen.

IdF RGBl 1916/69 (III. TN).

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