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zu § 870 ABGB (Vonkilch/Walch)

Vonkilch/Walch3. AuflSeptember 2022

Wer von dem anderen Teile durch List oder durch ungerechte und gegründete Furcht (§ 55) zu einem Vertrage veranlaßt worden, ist ihn zu halten nicht verbunden.

IdF RGBl 1916/69 (III. TN).

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