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zu § 513 StPO (Stiebellehner)

Stiebellehner1. AuflNovember 2020

Bei den Erhebungen im Gnadenverfahren sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sinngemäß

Seite 3152

anzuwenden. Dem Verurteilten ist auf Verlangen Einsicht in die Ergebnisse der Erhebungen zu gewähren.

BGBl I 93/2007

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