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zu § 485 StPO (Oberlaber)

Oberlaber1. AuflNovember 2020

(1) Das Gericht hat den Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen und

im Fall seiner örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit gemäß § 450 vorzugehen;in den Fällen des § 212 Z 3, 4 und 8 den Strafantrag mit Beschluss zurückzuweisen;

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