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zu § 479 StPO (Oberlaber)

Oberlaber1. AuflNovember 2020

Gegen die Urteile der Landesgerichte über eine gemäß den §§ 463, 464 und 478 an sie gelangte Berufung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig.

BGBl I 93/2007

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