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zu § 440 StPO (Stiebellehner)

Stiebellehner1. AuflNovember 2020

Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so ist in einem Verfahren, in dem hinreichende Gründe für die Annahme der Voraussetzungen der §§ 21 Abs. 2 oder 22 StGB vorliegen, § 431 dem Sinne nach anzuwenden.

I. Sinngemäße Anwendung von § 431

Gesetzlicher Vertreter

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