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zu § 411 StPO (Haidvogl)

Haidvogl1. AuflNovember 2020

Mit dem Tod des Verurteilten erlischt die Verbindlichkeit zur Zahlung von Geldstrafen, soweit sie noch nicht vollzogen worden sind. Dies gilt dem Sinne nach für den Verfalls- und Wertersatz.

BGBl 762/1996

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