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zu § 336 StPO (Mitgutsch)

Mitgutsch1. AuflNovember 2020

Haben die Geschworenen die Schuldfragen verneint oder Zusatzfragen (§ 313) bejaht, so fällt der Schwurgerichtshof sofort ein freisprechendes Urteil.

BGBl 526/1993

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