vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 332 StPO (Mitgutsch)

Mitgutsch1. AuflNovember 2020

8. Verbesserung des Wahrspruches der Geschworenen

 

(1) Der Schwurgerichtshof begibt sich darauf mit dem Schriftführer, dem Ankläger und dem Verteidiger in das Beratungszimmer der Geschworenen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte