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zu § 320 StPO (Mitgutsch)

Mitgutsch1. AuflNovember 2020

6. Wahl des Obmannes der Geschworenen; Rechtsbelehrung durch den Vorsitzenden

 

(1) Die Geschworenen begeben sich hierauf in das für sie bestimmte Beratungszimmer und wählen einen Obmann aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Schwurgerichtshof zieht sich indessen in sein Beratungszimmer zurück.

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