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zu § 259 StPO (Nimmervoll)

Nimmervoll1. AuflNovember 2020

Der Angeklagte wird durch Urteil des Schöffengerichts von der Anklage freigesprochen:

wenn sich zeigt, daß das Strafverfahren ohne den Antrag eines gesetzlich berechtigten Anklägers eingeleitet oder gegen dessen Willen fortgesetzt worden sei;wenn der Ankläger nach Eröffnung der Hauptverhandlung und ehe das Schöffengericht sich zur Schöpfung des Urteiles zurückzieht, von der Anklage zurücktritt;

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