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zu § 246 StPO (Schmitt)

Schmitt1. AuflNovember 2020

5. Beweisverfahren

 

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten sind die Beweise in der vom Vorsitzenden bestimmten Ordnung vorzuführen und in der Regel die vom Ankläger vorgebrachten Beweise zuerst aufzunehmen.

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