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zu § 200 StPO (Birklbauer/Schmid)

Birklbauer/Schmid1. AuflNovember 2020

Zahlung eines Geldbetrages

 

(1) Unter den Voraussetzungen des § 198 kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Straftat zurücktreten, wenn der Beschuldigte einen Geldbetrag zu Gunsten des Bundes entrichtet.

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