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zu § 80 StPO (Brandstetter/Zeinhofer)

Brandstetter/Zeinhofer1. AuflNovember 2020

Anzeige- und Anhalterecht

 

(1) Wer von der Begehung einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt, ist zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft berechtigt. Einem Opfer (§ 65 Z 1), das Anzeige erstattet hat, ist eine schriftliche Bestätigung der Anzeige gebührenfrei auszufolgen.

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