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zu § 77 StPO (Brandstetter/Zeinhofer)

Brandstetter/Zeinhofer1. AuflNovember 2020

Akteneinsicht

 

(1) Im Falle begründeten rechtlichen Interesses haben Staatsanwaltschaften und Gerichte auch außer den in diesem Gesetz besonders bezeichneten Fällen Einsicht in die ihnen vorliegenden Ergebnisse eines Ermittlungs- oder Hauptverfahrens zu gewähren, soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

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